Für die kassenzugelassene Psychotherapie hat der Gesetzgeber 2017 den Zugang neu geregelt.
Als kassenzugelassene Psychotherapeut bin ich seit 01.04.2017 verpflichtet, wöchentlich eine sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde anzubieten. Dabei handelt es sich bei nicht um eine offene Sprechstunde, wie Sie dies von Ihrem Arzt kennen, sondern um einen ersten, individuell vereinbarten Termin von mindestens 25 (in der Regel 50) Minuten Dauer.
Dieser Termin dient einer möglichst frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Feststellung, ob ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliegt und eine Psychotherapie oder auch andere Unterstützungs- oder Beratungsangebote nötig und möglich sind.
Ab dem 01.04.2018 ist ein solcher Sprechstundentermin für die Aufnahme eine Psychotherapie obligatorisch (zu Ausnahmen und genaueren Informationen verweise ich z.B. auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung).
Bitte beachten Sie:
ein Sprechstundentermin ist nicht gleichbedeutend mit einem Therapieangebot.
Sprechstunden werden nach den neuen Psychotherapierichtlinien auch dann angeboten, wenn die Therapeut*In keinen freien Therapieplatz zur Verfügung hat. Da ich einerseits wöchentlich einen Sprechstundentermin vergebe, aber nicht jede Woche einen freien Therapieplatz habe, ergibt es sich leider, dass wir auch bei Vorliegen einer Behandlungsindikation, eines Therapiewunsches und „stimmiger Chemie“ nicht allen Patient*Innen einen Platz anbieten kann. In diesen Fällen unterstütze wir Sie gern bei der Suche nach für Sie passenden anderen Behandlungs- bzw. Unterstützungsangeboten.